DAS hat unsere KZVN als Tagesinfo eingestellt: weiß nicht ob jetzt KV/KZV das als Info bereits verteilt hat an alle-vlleicht für den ein oder anderen noch interessante wichtige neue Info? Nehme das vorsorglich nochmal auch hier mit rein:
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Die Verjährung beträgt 3 Jahre zum Jahresende nach Implementierung. Die Verwirkung hingegen tritt u.U. früher ein, nämlich wenn der Vertragspartner 'nach Treu und Glauben' nicht mehr damit rechnen muss, dass die Forderung eingetrieben wird. Dem sind i.d.R. hohe Hürden gesetzt und es handelt sich insbesondere um Einzelfallentscheidungen eines Richters. Die KZVN spricht hier zwar von Verwirkung, aber so funktioniert die Verwirkung überhaupt nicht, weil: Einzelfallentscheidung eines Richters. Die KZVN versucht über die Nennung des Wortes "Verwirkung" die Verjährung eigenmächtig und einseitig zu verkürzen. Das ist rechtlich völlige haltlos.
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