Hallo zusammen, ich versuche gerade herauszufinden, welche "Stolperfallen" der produktive Betrieb von KIM in den Praxen bereit halten kann.
Aktuell treibt mich der Zusammenhang einer KIM-Adresse (bei einem beliebigen Anbieter) und einem Verzeichnisdienst-Eintrag um.
Wenn ich es bisher richtig verstanden habe, wird bereits beim Antrag einer Karte (SMC-B / -ORG / eHBA) von der Kartenherausgabeorganisation [(K(Z)(B)V, (Bundes-)(Ärzte-/Therapeuten-/Apotheker)Kammer, DKG] die Telematik-ID festgelegt.
Die Telematik-ID dient der eineindeutigen Identifikation der TI-Teilnehmer und ist (denke ich) somit auch Grundlage für einen Eintrag im Verzeichnisdienst.
Damit Teilnehmer KIM-Nachrichten verschlüsseln können, müssen die öffentlichen Schlüssel der Karte(n) im VZD hinterlegt sein.
-- Soweit, so klar --
Was mich heute beschäftigt, ist die Frage, wie bzw in welchen Fällen ein Wechsel der T-ID vermieden werden kann. Denn bisher verstehe ich es so, dass mit dem Wechsel der T-ID und einem neuen VZD-Eintrag auch ein erneuer Registrierungsprozess beim KIM-Anbieter notwendig wird.
Besonders interessiere ich mich für drei Szenarien, die "im Feld" durchaus vorkommen können.
A: Praxisinhaber:in ist unzufrieden mit Kartenhersteller A (warum auch immer) und bestellt neue SMC-B/eHBA bei Kartenhersteller B (für dieselbe SMC-B). Vergibt hier der Kartenherausgeber automatisch die selbe T-ID? Oder immer eine neue? Oder ist eine "Übernahme" möglich? Bonusfrage: Wer kann mir das beantworten? :D
B: Praxisinhaber:in muss den Praxissitz verlegen (z.B. Kündigung der Praxisräume wg. Eigenbedarf), KV erteilt neue BSNR. Es muss eine neue SMC-B bestellt werden. Ist es hier möglich, dieselbe T-ID beim selben/abweichenden Kartenhersteller zu erhalten? Bonusfrage: Wer kann mir das beantworten? :D
C: Beim identischen Kartenhersteller A muss eine Folgekarte beantragt werden (Zertifikate laufen ab..). Vergibt hier der Kartenherausgeber automatisch die selbe T-ID? Oder immer eine neue? Oder ist eine "Übernahme" möglich? Bonusfrage: Wer kann mir das beantworten? :D
Ich bin gespannt auf eure Antworten, vielen Dank im Voraus dafür. Tim
Für Folgekarten muss die Telematik-ID nicht identisch zur Vorgängerkarte sein. Der Arzt und die medizinische Institution können eine neue Telematik-ID beantragen oder auch die bisherige in der Folgekarte wieder verwenden. GS-A_4958 - Neue Telematik-ID bei Folgekarten Der Kartenherausgeber MUSS bei der Ausgabe von Folgekarten dem Antragsteller die Möglichkeit bieten, eine neue Telematik-ID zu beziehen. [<=]
D.h. automatisch dieselbe TID zu vergeben, wäre nicht korrekt.
Beim HBA wird derzeit beim Antrag abgefragt, ob der Antragsteller eine neue TID wünscht. Das führt eher zu Verwirrung, als dass es Sinn macht, ist aber aus datenschutzrechtlichen Gründen so, da "lebenslange" IDs immer schwierig sind. Falls irgendwann mal in der ePA dann Berechtigungen für den HBA definierbar sind, verliert der Arzt dann aber alle dieser Berechtigungen, da sie an der TID hängen.
Bzgl. genauem Vorgehen im Antragsprozess der SMC-B meldet sich hier bestimmt noch jemand aus dem "Sektor"..
Volle Zustimmung zu jfh. Vielleicht noch mal in einer anderen Lesart: Bei allen Deinen Fälle A-C kann die TID gleich bleiben. Und noch mal anders: Ausschließlich der Praxisinhaber (für die SMC-B) bzw. der Arzt (für den HBA) entscheidet, ob er eine neue TID haben will oder nicht.
Bei der ePA gibt es damit aber ein, nach meiner Kenntnis, bislang ungelöstes Problem: Als Patient erteile ich Zugriffsrechte auf meine ePA für die Praxis. Gekoppelt wird das technisch an die TID. Nun kann es Veränderungen in der Praxis geben: Ein neuer Arzt kommt als Partner hinzu, ein angestellter Arzt verlässt die Praxis etc. Also Veränderungen in der ärztlichen Besetzung. Und das könnte natürlich die Entscheidung des Patienten ändern, ob seine für diese Praxis erteilten Zugriffsrechte in der neuen Besetzung weiterhin gültig sein sollen (z.B. nicht mehr, da der ihn behandelnde Arzt nun die Praxis verlassen hat).
Würde für die neue Praxis(konstellation) eine neue TID vergeben, wären die bisherigen Berechtigungen automatisch obsolete. Allerdings würden dann auch die Zugriffsberechtigungen derjenigen "verfallen", die die Praxis weiterhin berechtigt haben möchten. Diese müssten dann beim nächsten Besuch eine neue Berechtigung ausstellen, obwohl sie vielleicht einen Monat zuvor eine über 1,5 Jahre ausgestellt hatten. Ein Dilemma. Wird man wohl immer nur im Einzelfall lösen können - die Patienten sollten aber über diesen Mechanismus informiert sein. Bevorzugt wäre es sicherlich, wenn Patienten in einem solchen Fall aktiv die nicht mehr erwünschte Berechtigung entziehen würden. Aber das setzt natürlich ein Smartphone und eine App voraus...
Die Telematik-ID auf der SMC-B bildet sich nach der Bildungsvorschrift KV_AFO_0119:
1 2 3
Der TSP MUSS die Telematik-ID gemäß folgendem Aufbau bilden: • Präfix „1-20“ (für SMC-B im Ärztlichen und psychotherapeutischen Sektor) • 9-stellige Identifizierungsnummer = Betriebsstättennummer.
Zusätzlicher Hinweis: Die guten Infos von hunderteins beziehen sich nur auf den ärztlichen Bereich:)
Im zahnärztlichen Bereich gilt z.B. für die SMC-B A: selbe T-ID B: T-ID wechselt im geschilderten Fall nur, falls bisheriger KZV Bereich verlassen wird C: selbe T-ID
Auch der Aufbau der TID ist jeweils Sektor-spezifisch; dies sollte jedoch für die Fragestellung irrelevant sein
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Dann ist das Risiko eines "versehentlichen" Wechsels der T-ID bei den personenbezogenen eHBA wohl noch am Größten. Hier werden wir Informationsmaterialien für die Nutzer:innen brauchen, damit "Für und Wider" des T-ID-Wechsels transparent werden und die Entscheidung qualifiziert ist.