Zur Klarstellung, weil es bereits fehlerhafte Hinweise diesbezüglich gab:
Zitat von FS007 im Beitrag Finanzierung im zahnärztlichen Bereich§ 347 bezieht sich ausweislich des Wortlautes des Gesetzes auf die vertragsärztliche Versorgung, betrifft Zahnärzte also nicht.
Die Verpflichtung die ePA zu unterstützen, eRezept zu nutzen, eMP fortzuschreiben und eAUs auszustellen gilt für Ärzte - aber eben auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten! Das Gesetz adressiert die "vertragsärztliche Versorgung" zu der nach gesetzlicher Definition gehören: Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten. Also nicht Nichtnennung von Zahnärzten und PTs "hilft nicht weiter", über den Begriff der "vertragsärztlichen Versorgung" sind alle drei Gruppen "gefangen".