Man hört immer wieder, dass so vieles bei der ePA noch nicht klar geregelt sei - z.B. bzgl. Haftungsfragen - und was eine med. Einrichtung nun eigentlich tun muss oder unterlassen darf. Tatsächlich ist bereits vieles in Gesetzen geregelt.
Es ist allerdings schwer, sich dort durchzufinden. Es gab und gibt immer wieder vereinzelte Wortmeldungen dazu, wie diese Gesetze zu interpretieren seien. Nun habe ich aber ein wirklich hervorragendes Rechtsgutachten zur ePA für Ärzte, Psychotherapeuten, Klinik & Apotheken inkl. einem FAQ gefunden. Im Detail werden gesetzlichen Handlungsvorgaben sowie Haftungsfragen zu Aufklärung, Einsichtnahme, Upload, Download, lokaler Dokumentation sowie Delegationsrechten auf 62 Seiten aus dem Gesetz abgeleitet und in einem leicht verständlichen FAQ weitgehend entlang der Praxisprozesse prägnant zusammengefasst. Super!😎
Beauftragt wurde es durch die gematik, bereitgestellt wird es über die KV Nordrhein (zumindest kenne ich nur diesen Bereitstellungspunkt): ▶ ePA-Rechtsgutachten und FAQs
Wichtige Anmerkung: Dies ist EINE juristische Sicht auf die Dinge. Wie in Rechtssystemen üblich, sind Gesetzte Auslegungssache. Oftmals kommen Juristen bei der Auslegung zu gleichen Ergebnisse - aber eben nicht immer. Dann müssen im Zweifel Gerichte entscheiden. Bei diesem Gutachten habe ich das gute Gefühl, dass es sehr nah an dem ist, was am Ende Gerichte auch bestätigen würden. Dafür gibt's aber keine Garantie.
Einige Punkte im Gutachten würde ich gerne noch Mal kritisch diskutieren wollen - insbesondere, dass Ärzte nicht alles hochladen DÜRFEN, wenn sie der Meinung seien es wäre für Folgebehandlungen irrelevant. Aus der ebenfalls gesetzlich verankerten Perspektive der Patiententransparenz und der Hoheit des Versicherten über seine ePA teile ich diese Interpretation nicht. Aus meiner Sicht soll der Arzt warnen, darf aber den Upload nicht verweigern. Aber wie gesagt: Juristische Auslegungsvarianten.
1 Mitglied findet das Top!
3 Mitglieder haben sich bedankt!
Zitat3. Pflicht der Leistungserbringer zur Nachfrage, ob eine ePA vorhanden ist Ein Leistungserbringer kann verpflichtet sein, den Versicherten zu fragen, ob er über eine elekt- ronische Patientenakte verfügt.
heißt für mich für die Praxis - auf den 'Anneliesebogen' (Anamnesebogen) auch noch vielleicht dann besser als Standard die Frage aufzunehmen, ob es eine epA gibt...um ggf. dann drauf rekurrieren zu können, wenn der Patient sagt:er hat sowas...
Antwort wird in der Regel sein noch länger: hab ich nicht (meine MItarbeiterin für Testfall 3 ePA wartet seit Oktober auf Zugangsdaten, meine Schwester bekommt seit September nicht die neue PIN für ihre aktuellste eGK...)
aber mal angenommen: es gibt hier tatsächlich mal ein "Ja, hab ich" und "da ist auch was für Sie drin- das Röntgenbild von meinem Zahn , den wir heute weiterbehandeln bei Ihnen in der Praxis, Frau Doktor" -
dann wird es interessant auch haftungstechnisch, denn dann muss ich seit Monaten obwohl im Besitz aller vorgeschriebenen TIKomponenten (PTV4 Upgrade, EHBA, ePA Modul) weiterhin sagen:
sorry, ich komm da nicht drauf und entweder ich schau mir Ihr Bild auf IHrem Smartphone an wenn Sie da Ihre ePA aufkriegen, sonst kann ich nichts ausrichten...
Allerdings ein RöBild auf dem Smartphone anschauen- geht bedingt- aber streng genommen verstoße ich dann gegen Vorgaben der StrschV, die klar sagt: normaler Monitor = Betrachtungsmonitor, Befunden geht nur am Befundungsmonitor, der dafür extra zertifziert sein muss... und eigentlich müsste ich es im dicom Format (?!? geht dicom jetzt in der ePA überhaupt schon?) runterladen und dann mit dem Befundungsmonitor der Praxis anschauen...und neues Bild wäre im Sinne von Strahlenschutz wenn es ein aktuelles altes gibt streng genommen auch nicht so eben mal erlaubt...
Aktuell wäre glaub ich mindestens genauso wichtig, wenn die Gematik angesichts der aktuellen technischen ePA und sonstigen TI-VerfügbarkeiteProbleme mal schonmal möglichst umgehend ein Rechtsgutachten beauftragt, was klärt, wer incl. der Instituation Gematik bei mangelhafter verfügbarkeit der TI-Technik oder des Supports der zugelassenen TI-TEchnik oder offentsichtlich über Monate nicht behobenen bekannten Mängeln der TI Appliaktionen und deren Zusammenspiel endverantwortlich ist.
Spätestens bei der Fallkominbation: es war dringend, die wichtigen Sachen hätte es nur über TI gegeben aber da ging grad mal wieder nichts und Arzt konnte auf wichtige Informationen nicht in time zugrifen und Patient ist dadurch schwerer erkrankt oder verstorben, wird auch diese Fragen mit Recht kommen. Und ich glaube nicht, dass dann reicht, wenn die Gematik wenn sie selbst in Haftung genommen wird irgendwann, sagt: wir dachten, dass DAS alles der Markt regelt...