Hallo, ich betreibe eine (reine) Privatpraxis. Wie bekomme ich Zugriff zur TI und auf die ePA? Auch Notfalldatenmanagement und der Medikationsplan wären wichtig.
Bislang leider gar nicht. Für den Zugriff auf die TI wird eine Institutionskarte (SMC-B) benötigt. Diese wird von den KVen / KZVen ausschließlich an die kassenärztlich zugelassenen Praxen mit ihren Vertragsärzten herausgegeben. Dies ist bislang auch gesetzlich so geregelt. Selbst das neue Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) ändert dies leider nicht.
Da die gematik allerdings seit gestern (03.04.) mit den privaten Krankenversicherungen einen neuen Gesellschafter hat (https://www.heise.de/newsticker/meldung/...ik-4696668.html) ist die Frage der Herausgabe von SMC-B wohl eher eine Frage der Zeit, denn ein wirkliches Problem. Die attributsbestätigende Stelle muss auch nicht die herausgebende Stelle sein, dafür kommen einige Beteiligte in Betracht.
Den Wunsch hätte ich auch. Allerdings steht in der Kabinettsfassung zum PDSG:
§ 340 Abs.1 Satz 2: "Berechtigt im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind Leistungserbringerinstitutionen, mit denen nach diesem Buch oder nach dem Elften Buch Verträge zur Leistungserbringung bestehen"
Mit reinen Privatpraxen (und Privatkliniken) dürften keine Verträge nach SGB V oder SGB XI bestehen. Da die "Auflistung" im PDSG abschließend ist, dürfen nach (diesem) Gesetz keine weiteren SMC-B für Leistungserbringer herausgegeben werden. Daher wäre es aus meiner Sicht notwendig, dass das Gesetz in der finalen Fassung diesbezüglich noch angepasst wird...
(4) Die Ausgabe elektronischer Heilberufs-und Berufsausweise sowie die Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an Leistungserbringerinstitutionen, für die weder die Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Stelle zu bestimmen haben noch die Gesellschaft für Telematik eine Stelle nach §315 Absatz 1 bestimmen kann, erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik.
Also gibt`s auf dem Papier zwei Auswege, entweder die gematik legt fest oder macht selber.
Das PDSG weist die Zuständigkeit der gematik über § 340 Abs. 4 zu. Meine bisherige Lesart war, dass auch die Gesellschafterversammlung der gematik eine Stelle bestimmen könnte (nach § 315). Die Begründung des RegE zu § 340 liest sich aber zwiespältig, da es dort heißt: Für die akademischen Gesundheitsberufe und die Krankenhäuser hat die Gesellschaft für Telematik durch Beschluss, der nach § 315 Absatz 1 für die Betroffenen verbindlich ist, bereits Stellen für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen bestimmt. Darüber hinaus gibt es aber Leistungserbringergruppen und Einrichtungen, für die weder die Zuständigkeitszuweisung an die Länder zur Bestimmung der Stellen zur Herausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen greift, noch die Bestimmung der ausgebenden Stelle durch die gematik erfolgen kann, wie z.B. für ... Privatärzte, In diesen Fällen soll die Gesellschaft für Telematik die Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ausgeben.
Im Referentenentwurf wurden die Privatärzte hier noch nicht aufgezählt...... Hm...
wir sind mit dem PKV-Verband in Kontakt. Dieser setzt aktuell ein Projekt auf, um die Themen Kartenherausgabe und Privatpraxen zu realisieren.
Aus unserer Sicht, müssen Sie sich leider noch ein bisschen gedulden. Ich denke, dass ab Q3 eine Lösung für die Privatpraxen vorhanden sein sollte. Also genug Zeit für den Anschluss wegen EPA und rechtzeitig zur Nutzung von NFDM und eMP.