Aktuell ist es möglich eine eAU mit Hilfe der SMC-B zu signieren, was von den Praxen rege genutzt wird. Vorteil laut Feedback: Schnelligkeit . Da das Vorgehen immer als "Übergangslösung" benannt wird: Wie lange ist es noch möglich, auf diesem Weg zu signieren? Oder wird stillschweigend die "Übergangszeit" auf unbestimmte Zeit verlängert?
gute frage. wenn ich in der gematik wäre und kein a-loch wäre würde ich sage auf unbestimmte zeit. wenn ich in der gematik wäre und ein richtiges a-loch wäre, würde ich die "übergangslösung" genau dann streichen, wenn es am dringensten ist. auf ein jahr kann ich mich nicht einigen (angeblich sollte die ehba durch eine softwarelösung getauscht werden, aber wie war noch gleich der status quo?), aber es kann jederzeit sein.
ich vermute eHBA vs smc-b ist mehr eine sache wie, welcher depp hat einem hiv-patienten immunsuppresiva verschrieben. bei einer smc-b ist die wahrscheinlichkeit, der vogel zu sein genau 1/"anz. angestellter ärzte unter der praxis/klinik bei einer smc-b". wir sind mit der smc-b als signiermittel zufrieden, nutzen aber zu 99 % die eHBA (der 1 % der flöten geht, passiert durch unachtsamkeit, oder wenn wie von der gematik vorgesehen, es einfach mit dem ehba nicht geht siehe a-loch, kein a-loch).
Die Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke (Anlage 2b BMV-Ä) ist hier wohl entscheidend. In §2 (4) steht: "Sofern in § 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind digitale Vordrucke qualifiziert elektronisch mittels elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) zu signieren; wenn die Signierung mit den Komponenten der Telematik-Infrastruktur aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Vertragsarztes liegen, nicht möglich ist, ist für diesen Zeitraum die Signierung mittels SMC-B zulässig."
Zitat von Matthias Witt im Beitrag #1Da das Vorgehen immer als "Übergangslösung" benannt wird: Wie lange ist es noch möglich, auf diesem Weg zu signieren?
Wie aus der Vordruck-Vereinbarung zitiert, war und ist die eAU-Signatur mittels SMC-B keine "Übergangslösung", sondern ein Fallback, wenn es mit dem HBA Probleme gibt. Der Arzt ist also verpflichtet, seinen HBA zu nehmen. Nur in technischen Ausnahmefällen ist die Signatur mir SMC-B zulässig.
Übersetzt heißt das: Die Kassen könnten Erklärungen einfordern, wenn eine Praxis / ein Arzt auffällig oft nicht mit HBA sondern mit SMC-B signiert. So wie ich das verstehe, ist das eine Vertragsverletzung des Arztes gegenüber seinen Verpflichtungen als Arzt mit KV-Sitz. Ob und wenn ja wann die Kasse und in Folge die KV hier aktiv werden, ist jedoch eine ganz andere Frage. Möglicherweise nie... 🤷♂️
PS.: Mit dieser Regelung hat die gematik übrigens nichts zu tun 😉.