Mein PVS Hersteller hat das eAU Modul ausgerollt- bislang aber immer noch ohne EHBA Signaturfunktion obwohl alle sonstigen Voraussetzungen hier (PTV4, EHBA vorhanden...) längst seit Monaten gegeben wären- ich müsste also, wenn (!) ich eine AU als eAU rausschicke, mangels anderer Möglichkeiten somit diese immer ausschließlich mit der SMC-B signieren - im Ggs. zum Papierverfahren ein gewaltiger Rückschritt in Klarheit und Transparenz, wer die eAU ausgestellt hat... und somit für den Routinebetrieb und EInsatz eAU ein weiteres Nogo !
Gibt es eigentlich Frist-Vorgaben für die PVS Hersteller, bis wann endlich auch seitens des AIS/PVS EHBA Signatur geliefert werden muss als Funktion? Oder dürfen die sich wie es aktuell meinem Eindruck nach läuft auf die Übergangsfrist für Ärzte/Zahnärzte weiter entspannt mit beziehen und diese Feature tatsächlich noch deutlich nach dem 1.1.22 überhaupt erstmalig dem Kunden zur Verfügung stellen ?
Zitat von FS007 im Beitrag #2Zitat von Junioruser1976 im Beitrag #1mit der SMC-B signierenGeht das denn überhaupt ? Ich dachte, HBA wäre zwingend notwendig.
Für "Ausnahmefälle", wenn EHBA was technisch nicht geht und wir können nix dafür gilt lt. KBV: "Wenn die Signierung mit dem eHBA aus technischen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Arztes oder der Ärztin liegen, nicht möglich ist, werden die eAU mit dem Praxisausweis (SMC-B) signiert"
Junioruser1976
hat folgende Dateien an diesen Beitrag angehängt
Signieren mit der SMC-B ist in diesem Fall zulässig.
Zitat von Junioruser1976 im Beitrag #1im Ggs. zum Papierverfahren ein gewaltiger Rückschritt in Klarheit und Transparenz, wer die eAU ausgestellt hat... und somit für den Routinebetrieb und EInsatz eAU ein weiteres Nogo !
Nein, das ist tatsächlich kein Problem hinsichtlich der Transparenz, da die Information welcher Arzt / welche Ärztin die eAU ausgestellt hat, sich diese Info direkt in den eAU-Daten finden. Das sind die Daten, die ausgewertet werden. Die Signatur dient "nur" der Haftung für die Korrektheit der Daten, spiel also nur eine Rolle, wenn es mal zu Streitigkeiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ausgestellter eAUs käme.
ZitatNur SMC-B wäre doch von Vorteil: Man braucht den HBA nicht zu suchen, nicht die PIN zu suchen ...
Stimmt in jedem Fall: Signatur mittels SMC-B ist deutlich einfacher. Von daher: Freuen, solange der eigene PVS-Hersteller noch nicht so weit ist 😉
ZitatDer Punkt ist: Bei den kranken Kassen läuft von dem ganzen Zeugs so gut wie nichts,
Bei allem Missmut: Das stimmt so nicht. Die aktuelle Fehlerquote liegt bei 5%, d.h. 95% aller verschicken eAUs werden verarbeitet. Ob die 5% auf Fehler zurückzuführen sind, die im PVS liegen (also berechtigte Fehler) oder False-Errors sind, weil die Kassenprüfung falsch ist, ist (mir) derzeit nicht bekannt. Ich tippe aber eher auf Probleme bei einigen PVS, denn ansonsten wäre die Fehlerrate deutlich höher.
Zitat von MLangguth im Beitrag #4Nein, das ist tatsächlich kein Problem hinsichtlich der Transparenz, da die Information welcher Arzt / welche Ärztin die eAU ausgestellt hat, sich diese Info direkt in den eAU-Daten finden. Das sind die Daten, die ausgewertet werden. Die Signatur dient "nur" der Haftung für die Korrektheit der Daten, spiel also nur eine Rolle, wenn es mal zu Streitigkeiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ausgestellter eAUs käme.
Ja aber um genau dieses "nur" geht es im Ernstfall- -- es ist richtig, dass das eAU File in der KIM Mail den Behandler, auf den die eAU ausgestellt wird, als Info enthält, hab mir so ein File grad nochmal mit Notepad angeschaut, aber diese Info kann ich inhaltlich konfigurieren beim Anlegen der eAU - das hat mit der Unterschrift und eben ihrem Haftungswert nichts zu tun- die Unterschrift unter das Dokument ist ja nicht ohne Grund eigentlich zusätzlich gesetzt und für die normale klassische AU hätte es auch keine zugelassene Institutsunterschrift, die notfalls auch geht, gegeben...
Spannenderweise scheint ja bei e-Rezept hingegen- wäre ja im Prinzip technisch gleiche Konstellation- dementsprechend eine Ersatz-Signatur via SMC-B auch dann NICHT vorgesehen... vermutlich weil ein falsch verordnetes Medikament ggf. auch tödlicher als irgendwelche Streitigkeiten um Art und Umfang und Herkunft einer AU sein kann- . dennoch fände ich konsequenter, zu sagen: unterschrift eigenhändig bleibt auch digital - egal welche Art von Dokument- immer die einzige Option, u m es digital abzuwickeln... und wenn es halt nicht geht, muss es analog gemacht werden
Zitat von Junioruser1976 im Beitrag #5dennoch fände ich konsequenter, zu sagen: unterschrift eigenhändig bleibt auch digital - egal welche Art von Dokument- immer die einzige Option, u m es digital abzuwickeln... und wenn es halt nicht geht, muss es analog gemacht werden
Das wäre auch meine Erwartungshaltung gewesen. Tatsächlich hat sich hier die KBV durchgesetzt, eine Fallbackoption zu haben, wenn es mit dem HBA mal nicht klappt. Grundsätzlich halte ich aber dieses Vorgehen für sinnvoll. Es ist immer gut gestufte Fallbackoptionen für den Fehlerfall zu haben.